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Das UTB-Online-Wörterbuch Philosophie bündelt das gesamte Grundlagenwissen zu Epochen, Personen, Strömungen und Begriffen der Philosophie. Das Philosophielexikon enthält über 1000 Artikel, die von ausgewiesenen Fachleuten verfasst wurden. Sie sind urheberrechtlich geschützt.
Seit Aristoteles hat die Unterscheidung zwischen positivem Recht und Naturrecht / idealem Recht großen Einfluss gewonnen. Diese Unterscheidung zeigt eine Schwierigkeit an, die dem Rechtsbegriff zu eigen ist und sich aus dessen Doppelbestimmung herleitet: Einerseits ist das Recht real oder positiv: Es wurde durch einen Gesetzgeber geschaffen, es beansprucht die Anerkennung derjenigen, auf die es angewandt wird, es ist in bestimmten Rechtsquellen niedergelegt; andererseits ist es ideal: Was als Recht oder Unrecht angesehen wird, richtet sich nicht nach dem realen oder durchschnittlichen Verhalten der Gesellschaftsmitglieder. Der Anspruch auf die Geltung des Rechts muss sich zum Teil auf ideale Vorstellungen der Gerechtigkeit, des Guten und auf anerkannte Verfahren der Rechtsfindung berufen, d. h. es muss sich hinsichtlich vielfältiger Aspekte ohne Berufung auf faktisch Gegebenes rechtfertigen lassen. Der Begriff ›positives Recht‹ wird nicht einheitlich verwendet, doch innerhalb des Gegensatzes zwischen der Realität und der Idealität des Rechts bezeichnet er die Seite des realen, des gegebenen, des historisch entstandenen oder gesetzten Rechts. Es umfasst alle bestehenden, verlautbarten oder niedergeschriebenen und effektiv geltenden Rechtssätze. Die Geltung des positiven Rechts beruht – unabhängig von seinen Inhalt – auf der Entscheidung des Souveräns, wer auch immer das sein mag. Im Gegensatz zum idealen Recht ist das positive Recht aufhebbar und veränderbar und zwar durch die die Gesetzgebungshoheit innehabenden institutionellen Organe einer Gesellschaft. Die Ablehnung metaphysischer Annahmen bei der Herleitung des Rechts hat zum Rechtspositivismus geführt, der positives Recht als einzige Rechtsquelle ansieht und dieses aus den faktisch vorgegebenen (positiven) Sachverhalten ableitet. Nicht aus den idealen Vorstellungen von Gerechtigkeit und dem Guten sollen die Entwicklungsmaßstäbe für ein angemessenes Recht folgen, sondern aus der Tatsachenforschung und der Erfahrung mit den realen Zuständen in einer Gesellschaft. Der Maßstab der Geltung für einzelne Rechtssätze bestimmt sich für den Rechtspositivismus im Allgemeinen nicht nach ihrem Inhalt oder Zustandekommen, sondern nach der Effizienz, nach ihrer äußeren, prozeduralen Wirksamkeit.
Obwohl in modernen Verfassungsstaaten dem positiven Recht, insbesondere durch seine Variabilität und relative Unabhängigkeit von sich widersprechenden Ideologien, eine Hauptrolle in der Bestimmung der Rechtsnormen zukommt, trägt der Verfassungsstaat auch idealen Rechtsgrundsätzen Rechnung, indem er z. B. den Begriff des unveräußerlichen Menschenrechts, die Staatszielbestimmungen und die Verfassungsgerichtsbarkeit in sein positives Rechtssystem mit aufnimmt.
Handwörterbuch Philosophie
hg. v. Wulff D. Rehfus
Mit Beiträgen von 54 Autoren
1. Aufl. 2003, 736 S., vergriffen
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Quelle: Online-Wörterbuch Erwachsenenbildung. Basierend auf: Wörterbuch Erwachsenenbildung. Hg. v. Rolf Arnold, Sigrid Nolda, Ekkehard Nuissl. 2., überarb. Aufl., Verlag Julius Klinkhardt / UTB. ISBN 978-3-8252-8425-1. © 2010 Julius Klinkhardt