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Im Unterschied zu theoretischen Schlüssen, in denen festgestellt wird, was der Fall ist, bezeichnet Aristoteles einen Schluss, der angibt, was wir tun sollen, als einen praktischen Syllogismus. Wie der theoretische Schluss geht auch der praktische Syllogismus von den Prämissen zur Konklusion: Das Vorderglied des Schlusses (erste Prämisse) beinhaltet eine Vorschrift, das Hinterglied (zweite Prämisse) gibt eine Handlungsmöglichkeit an und die Konklusion beinhaltet dann eine Handlung, die getan werden soll. Während es aber für die theoretischen Schlüsse spezifische Regeln gibt, die ihre Gültigkeit festlegen, ist die Frage nach den Gültigkeitskriterien für praktische Schlüsse schwer zu beantworten. Praktische Schlüsse wurden in der Folgezeit insbesondere auf die Frage nach der besten Wahl der Mittel zur Erreichung eines gegebenen Zwecks angewandt. Max Weber machte jedoch evident, dass nicht jede Handlung als eine zweckrationale Handlung verstanden werden kann. Von dieser Handlungsart, die dem gegebenen Zweck bestimmte Mittel zu seiner Erreichung unterordnet, unterscheidet er unbewusste reflexartige Handlungen (z. B. das Wegziehen der Hand von der heißen Herdplatte), Gewohnheitshandlungen (z. B. bestimmte Bewegungen während des Fahrradfahrens) und Handlungen, die zu gesellschaftlichen Konventionen gehören (z. B. das Grüßen).
In der modernen Diskussion, besonders in der Handlungstheorie und der Erarbeitung spezieller Handlungslogiken, wurde die Frage nach der Form und der Gültigkeit praktischer Schlüsse von Anscombe, Wright, Kenny, Hare und Geach neu belebt. Anscombe versucht im direkten Rückgriff auf Aristoteles den intentionalen Charakter von Handlungen durch den Begriff des praktischen Schlusses aufzuklären. Die Ausführung einer Handlung setzt ihr zufolge Wissen von zweierlei Art voraus: das Wissen, zu welchem Zweck oder aus welchem Grund die Handlung ausgeführt wird (erste Prämisse) und ein Wissen darüber, ob die Handlung dazu geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen (zweite Prämisse). Während es nach Anscombe offen bleibt, ob ein richtig gezogener praktischer Schluss zu einer entsprechenden Handlung führt, hält es von Wright für logisch unmöglich, die Handlung nicht auszuführen, wenn sie sich auf einen praktischen Schluss in der ersten Person Singular bezieht und wenn es keine Bedingungen gibt, die ihre Befolgung verhindern. Kenny vertritt die These, dass die Gültigkeit praktischer Schlüsse unter der Voraussetzung der Erfülltheit (satisfaction ) der ersten Prämisse und der conclusio analog zu theoretischen Schlüssen behandelt werden können. Dass neu hinzukommende oder andere Prämissen des Handelnden (bezüglich der vielfältigen Ziele seiner Handlungen) die Gültigkeit der conclusio dennoch gefährden können, wendet dagegen Geach ein. Hare führt den Unterschied zwischen theoretischen und praktischen Schlüssen auf die Differenz zwischen hinreichenden und notwendigen Bedingungen für die Erfülltheit des Schlusses zurück. Diese Gegenüberstellung scheint jedoch zu einfach zu sein, da praktische Schlüsse nicht nur zur Voraussage, sondern auch zur nachträglichen Rechtfertigung einer Handlung herangezogen werden können. Außerdem variieren die Gültigkeit und die Form der praktischen Schlüsse nach ihrem Anwendungsbereich und nach dem Personenkreis, für den sie gültig sein sollen.
Handwörterbuch Philosophie
hg. v. Wulff D. Rehfus
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1. Aufl. 2003, 736 S., vergriffen
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Quelle: Online-Wörterbuch Erwachsenenbildung. Basierend auf: Wörterbuch Erwachsenenbildung. Hg. v. Rolf Arnold, Sigrid Nolda, Ekkehard Nuissl. 2., überarb. Aufl., Verlag Julius Klinkhardt / UTB. ISBN 978-3-8252-8425-1. © 2010 Julius Klinkhardt